Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 16.11.2022 - B 5 R 115/22 AR - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Vertretungszwang vor dem BSG
Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2022, Az.: B 5 R 115/22 AR
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Vertretungszwang vor dem BSG
Verfahrensgang:
vorgehend:
BSG - 05.10.2022 - AZ: B 5 R 94/22 AR
LSG Bayern - 10.08.2022 - AZ: L 14 R 159/21
SG Nürnberg - 09.03.2021 - AZ: S 3 R 595/20
Rechtsgrundlage:
BSG, 16.11.2022 - B 5 R 115/22 AR
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 115/22 AR
BSG 05.10.2022 - B 5 R 94/22 AR
Bayerisches LSG 10.08.2022 - L 14 R 159/21
SG Nürnberg 09.03.2021 - S 3 R 595/20
……………………….,
Kläger und Beschwerdeführer,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2022 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Prof. Dr. K ö r n e r
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsschutzgesuche des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2022 - B 5 R 94/22 AR - werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
1
Mit Beschluss vom 5.10.2022 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 10.8.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat sich nach Zustellung des Senatsbeschlusses am 24.10.2022 mit weiteren Schreiben, unter anderem vom 24.10.2022 und 31.10.2022 erneut an das BSG gewandt.
2
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers entscheiden. Das pauschale Vorbringen des Klägers "Die Richter, natürliche Personen, erwecken den Eindruck der Befangenheit" ist offensichtlich unzulässig (vgl dazu BSG Beschluss vom 27.2.2019 - B 5 R 11/19 S - juris RdNr 2 und zuletzt BVerfG Beschluss vom 8.8.2022 - 1 BvR 850/21 - juris RdNr 1).
3
Die Rechtsschutzgesuche sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden sind. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch in den Fällen, in denen die angegriffene Entscheidung - wie hier in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (stRspr; zur Anhörungsrüge vgl zB Senatsbeschluss vom 21.1.2022 - B 5 R 40/21 C - juris RdNr 2 und zur Gegenvorstellung vgl BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15).
4
Der Kläger hat darüber hinaus auch keine Umstände dargelegt, wonach das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG) oder der Beschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten würde (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9 mwN).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar. Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts in dieser Sache vom Senat nicht erneut beschieden werden (vgl hierzu BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 8; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 3).
Dr. Düring
Gasser
Prof. Dr. Körner
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.