Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.2 RdSchr. vom 24.10.2022, Beitragspflicht und -freiheit während des Bezuges von Krankengeld
Tit. 3.2 RdSchr. vom 24.10.2022
Rundschreiben zu Versicherungs, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Krankengeldes nach § 44b SGB V des GKV Spitzenverbandes vom 24.10 2022
Tit. 3 – Pflegeversicherung
Tit. 3.2 RdSchr. vom 24.10.2022 – Beitragspflicht und -freiheit während des Bezuges von Krankengeld
(1) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die soziale Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, finden die in den Abschnitten 2.2 und 2.3 dargestellten Grundsätze gleichermaßen in der Pflegeversicherung Anwendung, und zwar sowohl für die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten als auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten.
(2) Unabhängig davon kommt es bei Beziehern von Krankengeld nach § 44b SGB V, die in der Pflegeversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, zu einer Beitragspflicht in der Pflegeversicherung aufgrund des Krankengeldbezuges (§ 57 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI, vergleiche Abschnitte 3.3).
(3) Beziehen Personen, die in der Pflegeversicherung familienversichert sind, Krankengeld nach § 44b SGB V, entsteht hingegen keine Beitragspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges, da § 56 Absatz 1 SGB XI für die nach § 25 SGB XI Familienversicherten eine generelle Beitragsfreiheit anordnet. Eine Tragung von Beiträgen zur Pflegeversicherung nach § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI (bei einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze dann allein durch die Krankenkasse) kann daher nicht durchgreifen, sodass eine Zahlung von Beiträgen ausscheidet.