Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1 RdSchr. vom 24.10.2022, Versicherungspflicht
Tit. 5.1 RdSchr. vom 24.10.2022
Rundschreiben zu Versicherungs, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Krankengeldes nach § 44b SGB V des GKV Spitzenverbandes vom 24.10 2022
Tit. 5 – Arbeitslosenversicherung
Tit. 5.1 RdSchr. vom 24.10.2022 – Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III).
(2) Der Bezug von Krankengeld nach § 44b SGB V allein wegen des Ausfalls von Arbeitsentgelt in einer nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB III versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt aufgrund einer fehlenden unmittelbaren Vorpflichtversicherung - unterstellt, es besteht keine Vorpflichtversicherung aus anderen Gründen - nicht zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Gleiches gilt, wenn das Krankengeld nach § 44b SGB V ausschließlich auf dem Ausfall von Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beruht, wenn aufgrund dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III begründet wurde.