Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 20.12.2022-II, Rentenversicherung
Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 20.12.2022-II
Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023
Tit. 3 – Versicherungsrecht → Tit. 3.2 – Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.10.2022
Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 20.12.2022-II – Rentenversicherung
(1) Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30.09.2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielt haben und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gewesen sind, gibt es keine versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelung. Sie unterliegen ab dem 01.10.2022 als nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI).
(2) Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sich diese Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 SGB VI grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber (vgl. Abschnitt B 2.2.4.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).