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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022, Leistungsinhalt
Zu § 28a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
Zu § 28a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022 – Leistungsinhalt
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit haben Pflegebedürftige bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Da die Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 gering sind und vorrangig im somatischen Bereich liegen, handelt es sich neben den beratenden und edukativen Unterstützungsangeboten auch um Leistungen bei der Selbstversorgung und bei der Haushaltsführung. Insgesamt stehen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 insbesondere Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen.
Über die in § 28a SGB XI genannten Leistungen hinaus finden die sonstigen Regelungen des SGB XI grundsätzlich auch auf Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 Anwendung. So gelten beispielsweise die Regelungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 18 Abs.1 Sätze 3 und 6, 18a Abs. 1, 31 und 32 SGB XI) oder die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI besteht für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 auch dann, wenn der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nicht bezogen oder für eine Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt angespart wird. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht ebenfalls, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Pflegegrades 1 in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.