Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 18a SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 20.12.2022, Berichtspflicht
Zu § 18a SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 18a SGB XI – Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
Zu § 18a SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 20.12.2022 – Berichtspflicht
Die Pflegekassen berichten jährlich über die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und die Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste oder der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu melden sie dem GKV-Spitzenverband die in § 18a Abs. 2 SGB XI aufgeführten Daten jeweils bis zum 31.03. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres mittels eines bereitgestellten Meldevordrucks. Der GKV-Spitzenverband leitet die aufbereiteten Daten bis zum 30.06. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit und erstellt auf dieser Grundlage bis zum 01.09. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres einen Bericht.
Die Berichtspflicht wird weiter konkretisiert. Die Pflegekassen werden verpflichtet, den möglichen Gründen nachzugehen, die einer Einwilligung des Antragstellers entgegenstehen. Zudem soll berichtet werden, was die Pflegekasse unternommen hat (z. B. Erinnerung an die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Einleitung einer Rehabilitation mitzuteilen, Unterbreitung von Beratungsangeboten, Prüfung der Form der anzubietenden Rehabilitationsmaßnahmen). Außerdem sollen die Maßnahmen genannt werden, die die Pflegekassen regelmäßig unternehmen, um ihren Aufgaben nachzukommen (z. B. regelhafte Nachfrage beim Rehabilitationsträger, ob eine Maßnahme durchgeführt wurde: Verfahren zur Klärung, ob vorläufige Leistungen zur Rehabilitation nach § 32 SGB XI erbracht wird).
Die für die Aufsicht über die Pflegekasse zuständige Stelle (hier Bundesamt für Soziale Sicherung) erhält von der jeweiligen Pflegekasse den Bericht.