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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 87a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022, Bonuszahlung nach § 87a Abs. 4 SGB XI
Zu § 87a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 87a SGB XI – Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
Zu § 87a SGB XI Tit. 2 RdSchr. vom 20.12.2022 – Bonuszahlung nach § 87a Abs. 4 SGB XI
Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, erhalten von der Pflegekasse eine Bonuszahlung in Höhe von 2.952,00 EUR, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass keine Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI vorliegt. Die Bonuszahlung setzt voraus, dass die Pflegeeinrichtung spezielle eigene aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen anbietet und der Pflegebedürftige, für den sich eine entsprechende Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad oder die Feststellung des Nichtvorliegens der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ergibt, an diesen Angeboten nachweislich teilgenommen hat. Weitergehende Feststellungen, ob diese Angebote ursächlich für die Herabstufung waren, sind nicht erforderlich. Die Teilnahme etwa an Rehabilitationsmaßnahmen außerhalb der Sphäre der Einrichtung und in diesem Zusammenhang die Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad führt hingegen nicht zur Zahlung des Bonus.
Die Zahlung des Bonus erfolgt auf Anforderung der Pflegeeinrichtung. Der Betrag ist zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI eingestuft wird. Für Beihilfeberechtigte erfolgt eine hälftige Zahlung an die Pflegeeinrichtung (vgl. § 39 Abs. 5 Bundesbeihilfeverordnung).
Für Pflegebedürftige, die nach § 140 SGB XI zum 01.01.2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet werden, findet die Regelung der Bonuszahlung keine Anwendung, da in diesen Fällen keine Rückstufung erfolgt.