Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 44a SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 20.12.2022, Landwirtschaftliche Unternehmer
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung → Zu § 44a SGB XI Tit. 2 – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld)
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 20.12.2022 – Landwirtschaftliche Unternehmer
(1) Ist ein landwirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aufgrund der Organisation oder Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation an der Führung des Unternehmens gehindert, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes eine Betriebshilfe entsprechend des § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt. Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet. Eine Erstattung innerhalb der sozialen Pflegeversicherung erfolgt jedoch nicht.
(2) Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, erhalten von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Tagen Betriebshilfe in Höhe von 200,00 EUR je Tag Betriebshilfe. Hier besteht insofern ein Unterschied zur Bearbeitung eines Betriebshilfeanspruches eines - bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse - pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, dass sie als Privatversicherte keine Sachleistungen von der landwirtschaftlichen Pflegekasse erhalten können, sondern eine entsprechende Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Betriebshilfe unmittelbar von dem Versicherungsträger des Pflegebedürftigen erhalten. Die Antragstellung, Bearbeitung und Kostenerstattung der selbst beschafften Betriebshilfe an privat versicherte landwirtschaftliche Unternehmer erfolgt demnach jeweils von der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Aus Gründen der Praktikabilität wird für die Kostenerstattung eine bundesweit einheitliche Pauschale in Höhe von 200,00 EUR vorgesehen, es genügt der Nachweis, dass eine Betriebshilfe im Einsatz war. Als Nachweis sollte daher sowohl der Landwirt, als auch die selbstbeschaffte Betriebshilfe in schriftlicher Form den Einsatz der Betriebshilfe bestätigen (Einreichung einer schriftlichen Bestätigung unter Angabe des Einsatzzeitraumes mit Unterschrift des Landwirts und des Betriebshelfers).