Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1.2 RdSchr. vom 20.12.2022, Anspruchsberechtigter Personenkreis
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1.2 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 44a SGB XI Tit. 2 – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld) → Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1 – Grundsätze der Leistungserbringung und Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 44a SGB XI Tit. 2.1.2 RdSchr. vom 20.12.2022 – Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Pflegebedürftige nahe Angehörige sind gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 Pflegezeitgesetz Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(2) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte (vgl. § 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Pflegezeitgesetz). Arbeitnehmerähnliche Personen sind im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Pflegezeit wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozial ebenso schutzwürdig wie Arbeitnehmer. Auch geringfügig Beschäftigte, und Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, haben einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben. Für Selbständige, Beamte sowie Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB III, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht hingegen kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.