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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 43c SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 20.12.2022, Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags bei Einzug, Auszug oder Tod des Pflegebedürftigen im laufenden Monat
Zu § 43c SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Zu § 43c SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 20.12.2022 – Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags bei Einzug, Auszug oder Tod des Pflegebedürftigen im laufenden Monat
Bei Einzug oder Tod des Pflegebedürftigen besteht ein Anspruch auf den Leistungszuschlag für den Zeitraum der Unterbringung in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen und täglichen Ausbildungsumlagen werden jeweils mit den tatsächlichen Tagen der Unterbringung in der vollstationären Einrichtung multipliziert. Von der Summe wird der Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Eigenanteil wird der von der Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI abhängige Leistungszuschlag gewährt.
Beispiel
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 01.02.2020 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie verstirbt am 29.07.2022.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags für den Monat Juli 2022
Pflegebedingte Aufwendungen | 82,90 EUR x 29 = 2.404,10 EUR |
Ausbildungsumlagen | 8,68 EUR x 29 = 251,72 EUR |
(Ausbildungsumlage 5,23 EUR täglich + Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz 3,45 EUR täglich) | |
Gesamtsumme | 2.655,82 EUR |
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI | 1.775,00 EUR |
Eigenanteil | 880,82 EUR |
davon 45 v. H. | 396,37 EUR |
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezog seit 01.02.2020 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI betrug am 29.07.2022 insgesamt 30 Kalendermonate. Damit erhält die pflegebedürftige Person einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.