Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB XI Tit. 9.5.1 RdSchr. vom 20.12.2022, Mitteilung eines hinreichenden Grundes
Zu § 40 SGB XI Tit. 9.5.1 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 40 SGB XI Tit. 9 – Beschleunigtes Bewilligungsverfahren für Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes → Zu § 40 SGB XI Tit. 9.5 – Hinreichender Grund
Zu § 40 SGB XI Tit. 9.5.1 RdSchr. vom 20.12.2022 – Mitteilung eines hinreichenden Grundes
Kann die Pflegekasse nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist von drei bzw. fünf Wochen nach Antragseingang eine Leistungsentscheidung treffen, muss die Pflegekasse dies den Pflegebedürftigen unter Darlegung der Gründe innerhalb der Frist schriftlich mitteilen. Die angeordnete Schriftform kann jedoch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn der Versicherte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat (vgl. § 36a Absatz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB I). Dazu muss er neben der Mitteilung der E-Mail-Adresse seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen gegenüber der Pflegekasse ausdrücklich erklärt haben. Zudem ist das von der Pflegekasse zu übermittelnde elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (vgl. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I), so dass eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist. Denkbar ist auch eine Informationsübermittlung per Telefax.
Rechtzeitig liegt die Information vor, wenn sie den Pflegebedürftigen spätestens am letzten Tag der jeweils maßgebenden Frist zugegangen ist. Für die fristgerechte Mitteilung eines hinreichenden Grundes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - gegenüber den Antragstellenden und nicht der der pflegekasseninternen Entscheidung über die Information maßgeblich.