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Zu § 33 SGB XI Tit. 2.1 RdSchr. vom 20.12.2022, Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
Zu § 33 SGB XI Tit. 2.1 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen → Zu § 33 SGB XI Tit. 2 – Leistungsbeginn
Zu § 33 SGB XI Tit. 2.1 RdSchr. vom 20.12.2022 – Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ist die Pflegebedürftigkeit vor dem Antragsmonat eingetreten, setzt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB.
Beispiel 1 (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz)
Antrag auf Pflegegeld | 28.01. |
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD | 22.02. |
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit | 07.01. |
Ergebnis:
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab | 28.01. |
Beispiel 2 (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz)
Antrag auf Pflegegeld | 08.01. |
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD | 16.02. |
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit | 01.02. |
Ergebnis:
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab | 01.02. |
Beispiel 3 (§ 33 Abs. 1 Satz 3)
Antrag auf Pflegegeld | 28.02. |
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD | 08.04. |
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit | 14.01. |
Ergebnis:
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab | 01.02. |
(2) Wurde der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt, gilt der Antrag nach § 16 Abs. 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist. Gleiches gilt für Leistungsanträge, die gegenüber dem Pflegeberater nach § 7a SGB XI gestellt wurden (vgl. Ziffer 4 zu § 7a SGB XI).