Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. vom 02.12.2022, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Tit. 6.2 RdSchr. vom 02.12.2022
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6 – Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts
Tit. 6.2 RdSchr. vom 02.12.2022 – Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
(1) Mitglieder, die einen Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis vollziehen, haben der zur Meldung verpflichteten Stelle (sofern vorhanden) unverzüglich formlos Angaben über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft) zu machen (§ 175 Absatz 3 Satz 1 SGB V, § 28o Absatz 1 SGB IV).
(2) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wurde die Verpflichtung des Mitglieds, die zur Meldung verpflichtete Stelle noch innerhalb der Kündigungsfrist über den Krankenkassenwechsel zu informieren, als Voraussetzung für dessen Wirksamkeit ersatzlos gestrichen. Eine verspätete Information des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichtete Stelle bleibt deshalb ohne rechtliche Konsequenzen (vergleiche Abschnitte 6.5.1 und 7.6).
(3) Versicherte, die über mehr als eine zur Meldung verpflichtete Stelle verfügen (zum Beispiel Mehrfachbeschäftigte), haben alle zur Meldung verpflichteten Stellen über ihren Krankenkassenwechsel zu informieren.