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Einleitung RdSchr. vom 02.12.2022, Einleitung
Einleitung RdSchr. vom 02.12.2022
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Einleitung RdSchr. vom 02.12.2022 – Einleitung
(1) Seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl für alle Versicherten durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) zum 1. Januar 1996 wird mit den §§ 173 bis 175 SGB V der Regelungsrahmen für ein innerhalb der wettbewerblich ausgerichteten GKV für alle Krankenkassen gleichermaßen und einheitlich anzuwendendes Krankenkassenwahlrecht der Mitglieder der GKV beschrieben.
(2) Der GKV-Spitzenverband hat mit der Veröffentlichung der ersten Fassung der Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom 22. November 2016 die Aufgabe übernommen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht den Krankenkassen die Auslegungshinweise an die Hand zu geben.
(3) Mit der dritten - aktuell geltenden - Fassung der Grundsätzlichen Hinweise vom 20. November 2020 wurden die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts abgebildet. Zu den wesentlichen Veränderungen gehören insbesondere die Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate, die Erleichterung des Krankenkassenwechsels bei Eintritt der Versicherungspflicht, die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels sowie die Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigungen im Arbeitgeber-Meldeverfahren.
(4) Die vorliegende vierte Fassung entspricht dem Rechtsstand ab dem 1. Juli 2023. Das Erfordernis einer Aktualisierung der Grundsätzlichen Hinweise ergab sich aus den Vorgaben des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG, vergleiche Bundestagsdrucksache 20/4706). Durch dieses Gesetz wurde klargestellt, dass bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Ferner wurde die mit dem Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 7. November 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 1990) vorgesehene Aussetzung der individualisierten Hinweispflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes für ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2023 berücksichtigt. Aus Anlass der notwendigen Überarbeitung wurden außerdem die Ausführungen zum Umgang mit den Übergangssachverhalten, die aufgrund eines Zeitablaufs weitgehend obsolet geworden sind, größtenteils gestrichen.
(5) Im Rahmen der vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise werden darüber hinaus Regelungen getroffen, die auf die Erfüllung des gesetzlich zugewiesenen Gestaltungsauftrages des GKV-Spitzenverbandes nach § 175 Absatz 3 Satz 4 SGB V hinsichtlich der Zuordnung von nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen sowie nach § 175 Absatz 6 SGB V hinsichtlich der Festlegung der Informationspflichten und Vordrucke zurückzuführen sind. Dieser Teil der Ausführungen hat daher einen verbindlichen Charakter für die betroffenen Krankenkassen, Versicherten und gegebenenfalls die zur Meldung verpflichteten Stellen.
(6) Die nach Maßgabe des § 175 Absatz 6 SGB V durch den GKV-Spitzenverband festzulegenden Inhalte der elektronischen Meldeverfahren werden in eigenständigen Dokumenten geregelt. Die Festlegungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen enthält die Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung. Die Anforderungen an das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach § 175 Absatz 3 SGB V werden im Arbeitgeber-Meldeverfahren mit dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB) innerhalb des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) abgebildet.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.