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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2 RdSchr. vom 29.09.2022, Teileinkünfteverfahren
Tit. 2.2.2 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen → Tit. 2.2 – Korrektur der Summe der Einkünfte nach Maßgabe des § 2 Absatz 5a EStG
Tit. 2.2.2 RdSchr. vom 29.09.2022 – Teileinkünfteverfahren
(1) Das Teileinkünfteverfahren bedeutet im Kern, dass bestimmte grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen (Dividenden sowie Veräußerungsgewinne aus Veräußerungen von bestimmten Anteilen an Körperschaften und Personenvereinigungen) nur zu 60 Prozent in die Einkommensteuerpflicht einbezogen und im Übrigen steuerfrei hinsichtlich der Einkommensteuer gestellt werden (§ 3 Nummer 40 EStG). Die mit diesen Einnahmen oder Veräußerungserlösen zusammenhängenden Aufwendungen werden ebenfalls im gekürzten Umfang (zu 60 Prozent) berücksichtigt (§ 3c Absatz 2 EStG).
(2) Das Teileinkünfteverfahren findet grundsätzlich nur bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen Anwendung, die aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 20 Absatz 8 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzurechnen sind. Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass bei typischerweise unternehmerischen Beteiligungen (vgl. Voraussetzungen des § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) ein Optionsrecht ausgeübt wird, wonach die Dividendeneinkünfte zwar einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet bleiben, aber unter der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besteuert werden.
(3) Werden die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 Prozent bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners herangezogen (§ 3 Nummer 40 EStG), ist nach § 2 Absatz 5a EStG für Zwecke der Feststellung des Gesamteinkommens das Ergebnis des Teileinkünfteverfahrens wieder rückgängig zu machen. Diese Korrektur beinhaltet einerseits die Hinzurechnung zu dem steuerrechtlich maßgebenden Wert des nicht angesetzten Teils der Beteiligungserträge (40 Prozent) und andererseits die Minderung des Beitrags um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht berücksichtigten Aufwendungen (40 Prozent der Werbungskosten beziehungsweise der Betriebsausgaben). Die Beträge im Sinne des § 2 Absatz 5a EStG können aus dem Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides entnommen werden.