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Tit. 5.3 RdSchr. vom 29.09.2022, Pflegegeld für eine Kinderbetreuung im Rahmen der Vollzeitpflege
Tit. 5.3 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 5 – Pflegeleistungen/-gelder
Tit. 5.3 RdSchr. vom 29.09.2022 – Pflegegeld für eine Kinderbetreuung im Rahmen der Vollzeitpflege
(1) Die an Personen, die ein fremdes Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII versorgen und erziehen, aus öffentlichen Mitteln gezahlten finanziellen Leistungen nach § 39 Absatz 1 bis 3 SGB VIII, welche die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdecken, sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, sofern die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Die Geldleistungen zählen demnach nicht zum Gesamteinkommen (BMF-Schreiben vom 20. November 2007, BStBl. I 2007 S. 824).
(2) Die nach § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, die vom Träger der Jugendhilfe erstattet werden, sind nach § 3 Nummer 9 beziehungsweise 11 EStG steuerfrei und zählen somit ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen.
(3) Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, stellen steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG dar und zählen demzufolge nicht zum Gesamteinkommen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2014 - VIII R 29/11, BStBl. II 2017 S. 432).
(4) Die an Bereitschaftspflegepersonen gezahlten sogenannten Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, sind steuerpflichtig nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG und zählen demnach zum Gesamteinkommen.