Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.5 RdSchr. vom 29.09.2022, Einkünfte aus dem Ausland
Tit. 2.5 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen
Tit. 2.5 RdSchr. vom 29.09.2022 – Einkünfte aus dem Ausland
(1) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Berücksichtigung von ausländischem Einkommen ist, dass dieses Einkommen nach seinem Charakter einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten entspricht. Diese gleiche Heranziehung von in- und ausländischen Einkommen verlangt ferner, dass grundsätzlich die gleichen Abzugsbeträge (zum Beispiel Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer) in Ansatz zu bringen sind, wie sie das deutsche Einkommensteuerrecht zur Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EStG vorsieht. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Gesamteinkommens des Familienangehörigen im Rahmen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V beziehungsweise § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI als auch für die Feststellung des Gesamteinkommens der Eltern eines Kindes im Rahmen des § 10 Absatz 3 SGB V beziehungsweise § 25 Absatz 3 SGB XI. Das BSG hat mit Urteil vom 29. Juni 2021 (B 12 KR 2/20 R, USK 2021-32) bestätigt, dass zu dem für den Ausschluss der Familienversicherung von gemeinsamen Kindern berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen des nicht gesetzlichen krankenversicherten Ehegatten des Mitglieds auch ausländisches Einkommen zählt, das im Inland nicht zu versteuern ist.
(2) Sofern ausländisches Einkommen nicht in Euro gewährt wird, gelten hinsichtlich der Währungsumrechnung die Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen in der jeweils aktuellen Fassung.