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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.4.2 RdSchr. vom 29.09.2022, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
Tit. 2.3.4.2 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen → Tit. 2.3 – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Tit. 2.3.4.2 RdSchr. vom 29.09.2022 – Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
(1) Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder beziehungsweise nach dem LPartG für Lebenspartner und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt auch für Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre studierenden Kinder mit eigener Wohnung, unabhängig von deren Höhe.
(2) Unterhaltszahlungen des Versicherten an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG zählen grundsätzlich ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen, das heißt, die Einnahme wird nicht bei dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG berücksichtigt. Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 5/92 -, USK 9433, entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nummer 1a EStG darstellen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Behandlung von Unterhaltsleistungen nach Ehescheidung. Das bedeutet für diese Fälle des Realsplittings, dass die Unterhaltszahlung bei der Ermittlung des Gesamteinkommens des Empfängers zu berücksichtigen ist; der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nummer 3 EStG) ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich hingegen nicht um die Unterhaltszahlungen.