Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.1.1.1.13 RdSchr. vom 07.09.2022, Anwartschaftsversicherung
Tit. 2.1.1.1.13 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1 – Versicherte → Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis
Tit. 2.1.1.1.13 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anwartschaftsversicherung
(1) Für Mitglieder, die unmittelbar vor dem Beginn einer sogenannten Anwartschaftsversicherung im Sinne des § 240 Abs. 4b SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bleibt der Status als krankengeldberechtigtes Mitglied für die Dauer der Anwartschaftsversicherung erhalten, solange die Zugehörigkeit zu dem nach § 44 SGB V krankengeldberechtigten Personenkreis unverändert fortbesteht.
(2) Im Ergebnis besteht für Mitglieder, die bereits während des Auslandsaufenthaltes arbeitsunfähig erkranken, mit Rückkehr in das Inland unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld. Sofern durch die Rückkehr des Arbeitnehmers Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aufleben, ruht das Krankengeld für diese Zeiträume (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).