Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.9.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Krankengeld in Verbindung mit § 192 SGB V
Tit. 2.1.1.1.9.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis → Tit. 2.1.1.1.9 – Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V
Tit. 2.1.1.1.9.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Krankengeld in Verbindung mit § 192 SGB V
(1) Seit Inkrafttreten des TSVG am 11.05.2019 bleibt für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld auch dann erhalten, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne des § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU ärztlich festgestellt wird (§ 46 Satz 3 SGB V).
(2) Siehe auch 2.2.2.3 "Auswirkung einer verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit".