Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.7 RdSchr. vom 07.09.2022, Teilnehmer an Freiwilligendiensten
Tit. 2.1.1.1.7 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1 – Versicherte → Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis
Tit. 2.1.1.1.7 RdSchr. vom 07.09.2022 – Teilnehmer an Freiwilligendiensten
Sowohl den Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst als auch den Teilnehmern am Jugendfreiwilligendienst, welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) haben, besitzen einen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie arbeitsunfähig sind. Die Ausführungen unter 3.2.5 "Teilnehmende an Freiwilligendiensten" sind zu berücksichtigen.