Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.5 RdSchr. vom 07.09.2022, Künstler und Publizisten
Tit. 2.1.1.1.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1 – Versicherte → Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis
Tit. 2.1.1.1.5 RdSchr. vom 07.09.2022 – Künstler und Publizisten
(1) Künstler und Publizisten haben einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Zu den Besonderheiten beim Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld wird auf 2.2 "Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld" verwiesen.