Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.3.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Medizinische Reha mit Anspruch auf Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.3.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.3 – Leistungsbeziehende nach dem SGB VI → Tit. 2.1.1.1.3.1 – Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.3.1.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Medizinische Reha mit Anspruch auf Übergangsgeld
(1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI besteht, haben bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit während der medizinischen Maßnahme zu Lasten der Rentenversicherung gleichzeitig auch einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V - erste Tatbestandsalternative), wenn ihr Versicherungsverhältnis einen solchen Anspruch umfasst (siehe 2.1.1.1 "Anspruchsberechtigter Personenkreis"). Der Krankengeldanspruch ruht regelmäßig für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld (siehe 6.3.1 "Übergangsgeld").
(2) Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX, das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX sowie beim Bezug von Kurzarbeitergeld. Wird Kurzarbeitergeld bezogen, kommt eine Erstattung an den Arbeitgeber nach § 47b Abs. 4 SGB V für die Dauer des Übergangsgeldbezuges daher nicht in Betracht (siehe auch 2.1.1.1.2.5.2.5 "Fortzahlung im Zusammenhang mit Übergangsgeld").