Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.1.1.1.2.10.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldanspruch im Krankheitsfall
Tit. 2.1.1.1.2.10.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.10 – Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.10.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldanspruch im Krankheitsfall
(1) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (i.d.R. Entgeltfortzahlung) erhalten. Kann der Arbeitgeber aufgrund Zahlungsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung nicht leisten, liegt der Ruhenstatbestand nicht vor und die Arbeitnehmenden erhalten Krankengeld von der Krankenkasse.
(2) Sofern während eines Insolvenzgeld-Zeitraums Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wurde, ist ein Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit nach § 165 SGB III und § 104 SGB X zu stellen. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum Tag des Insolvenzereignisses.
(3) Zeitgleich zum vorgenannten Erstattungsanspruch sollte nach § 115 SGB X unverzüglich ein Erstattungsanspruch beim Arbeitgeber und beim Insolvenzverwalter als Masseanspruch geltend gemacht werden, um von der Agentur für Arbeit nicht erstattetes Krankengeld für die Zeit zwischen dem Insolvenzereignis und dem rechtlichen Entgeltfortzahlungsende geltend zu machen. Ebenso ist Krankengeld, das für eine Zeit gezahlt wurde, die mehr als 3 Monate vor dem Insolvenzereignis liegt und für die eigentlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, entweder als Masseanspruch oder als normale Insolvenzforderung geltend zu machen.
Beispiel 21 -AU im Insolvenzzeitraum ohne Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers
Insolvenzereignis | 01.10. |
Insolvenzgeld-Zeitraum | 01.07. - 30.09. |
Arbeitsunfähigkeit | 15.08. - 04.10. |
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am | 15.08. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis | 25.09. |
Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nicht erbringen |
Ergebnis:
Die Krankenkasse zahlt ab 15.08. Krankengeld. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber und Insolvenzverwalter nach § 115 SGB X für den Entgeltfortzahlungszeitraum (15.08. bis 25.09.) an. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit für den Entgeltfortzahlungszeitraum (15.08. bis 25.09.) an. Ab 26.09. besteht der reguläre Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 22 -AU im Insolvenzzeitraum ohne Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers
Insolvenzereignis | 01.10. |
Insolvenzgeld-Zeitraum | 01.07. - 30.09. |
Arbeitsunfähigkeit | 02.09. - 04.10. |
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am | 02.09. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis | 04.10. |
Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nicht erbringen. |
Ergebnis:
Die Krankenkasse zahlt ab 02.09. Krankengeld. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber und Insolvenzverwalter nach § 115 SGB X für den Entgeltfortzahlungszeitraum (02.09. bis 04.10.) an. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit bis zum Tag vor dem Insolvenzereignis am 01.10., d.h. bis zum 30.09., an.