Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.7.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Höhe und Berechnung des Transfer-Kurzarbeitergeldes
Tit. 2.1.1.1.2.7.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.7 – Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.7.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Höhe und Berechnung des Transfer-Kurzarbeitergeldes
Die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften über die Höhe (§ 105 SGB III) und die Bemessungsgrundlage (§ 106 SGB III Nettoentgeltdifferenz) finden Anwendung (§ 111 Abs. 9 SGB III). Es wird daher auf die Aussagen in Abschnitt 2.1.1.1.2.5.1 "Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes (§§ 105 und 106 SGB III)" verwiesen.