Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.6.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Mehraufwands-Wintergeld
Tit. 2.1.1.1.2.6.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.6.5 – Ergänzende Leistungen (§ 102 SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.6.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Mehraufwands-Wintergeld
(1) Arbeitnehmende, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15.12. bis Ende Februar des Folgejahres geleistete Arbeitsstunde. Damit soll der Mehraufwand dieser Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung in der (witterungs-)ungünstigen Jahreszeit pauschal abgegolten werden. Um eine ungerechtfertigte übermäßige Inanspruchnahme zu verhindern, ist Mehraufwands-Wintergeld im Dezember für höchstens 90 und im Januar und Februar für höchstens 180 Arbeitsstunden zu leisten.
(2) Auch das Mehraufwands-Wintergeld ist lohnsteuerfrei und daher kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 2 EStG, § 1 SVEV).