Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.4.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.2.4.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.4 – Beziehende von Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.2.4.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld
(1) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben können körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen erhalten, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
(2) Auch die Bundesagentur für Arbeit ist ein zuständiger Träger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
(3) Wer an einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhält Leistungen zum Lebensunterhalt, zu denen auch das Übergangsgeld gehört. Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach § 119 SGB III i.V.m. § 120 SGB III, wenn Versicherte innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme
mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen und Leistungen beantragt haben.
(4) Für behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit, die die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllen können, gelten nach § 121 SGB III besondere Bestimmungen.