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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.6 RdSchr. vom 07.09.2022, Ruhen bei unständig/kurzzeitig Beschäftigten
Tit. 11.7.6 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11 – Krankengeld nach § 44b SGB V → Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs
Tit. 11.7.6 RdSchr. vom 07.09.2022 – Ruhen bei unständig/kurzzeitig Beschäftigten
(1) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, während der ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit.
(2) Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Krankengeldzahlung zum selben Zeitpunkt einsetzt wie bei sonstigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmenden. Im Falle einer Begleitung nach § 44b SGB V haben Arbeitnehmende ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt sind, einen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes unabhängig davon, ob ihr Versicherungsschutz einen Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit umfasst oder nicht (s. Abschnitt 11.2.1.1.13.1 "Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte"). Daher ist die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V nicht anzuwenden.