Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Flexible Arbeitszeitenregelungen
Tit. 11.7.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11 – Krankengeld nach § 44b SGB V → Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs
Tit. 11.7.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Flexible Arbeitszeitenregelungen
Während einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitenregelung besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienstausfall entsteht (s. Abschnitt 11.2.1.1.1.1 "Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeitenregelung"). Insofern greift die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nur für Freistellungsphasen, in denen lediglich eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt. Weitere Ausführungen siehe Abschnitt 6.6 "Flexible Arbeitszeitregelungen" und seiner Unterabschnitte.