Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Beziehende von Teilarbeitslosengeld
Tit. 2.1.1.1.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis → Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III
Tit. 2.1.1.1.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Beziehende von Teilarbeitslosengeld
(1) Für Versicherte besteht während des Bezugs von Teilarbeitslosengeld ein Anspruch auf Krankengeld, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeiten bringt es mit sich, dass Arbeitnehmende - um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten - zwei oder sogar mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander ausüben. Verlieren Arbeitnehmende, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben, eine davon, erhalten sie als Ersatz für das entfallene Einkommen Teilarbeitslosengeld nach § 162 SGB III.
(3) Das Teilarbeitslosengeld ist eine eigenständige Leistung der Arbeitsförderung. Wegen der sachlichen Nähe zum Arbeitslosengeld orientieren sich die Voraussetzungen, der Umfang und das Verfahren an dieser Leistungsart. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt allerdings nur sechs Monate.
(4) Für das Teilarbeitslosengeld gelten deshalb die Vorschriften zum Arbeitslosengeld entsprechend, so auch § 146 SGB III (Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Auf die Ausführungen der Abschnitte 2.1.1.1.2.1.1 "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 146 SGB III)" bis 2.1.1.1.2.1.6 "Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 311 SGB III)" wird verwiesen.