Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.3.6.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges
Tit. 11.7.3.6.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.7.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen → Tit. 11.7.3.6 – Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld
Tit. 11.7.3.6.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges
Für die Dauer einer Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (s. Abschnitt 11.2.1.1.4.1.1 "Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges"). Daher greift die Ruhensregelung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V bei einer Sperrzeit nicht.