Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.3.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Bezug von Mutterschaftsgeld
Tit. 11.7.3.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs → Tit. 11.7.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 11.7.3.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Bezug von Mutterschaftsgeld
Bei einer Begleitung nach § 44b SGB V während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da in dieser Zeit kein Verdienstausfall wegen der Begleitung entsteht, sondern Mutterschaftsgeld fortgezahlt wird. Die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V greift insofern nicht.