Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.3.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Verletzung eines Kindes
Tit. 11.7.3.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs → Tit. 11.7.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 11.7.3.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Verletzung eines Kindes
Sofern während der Begleitung einer oder eines Versicherten nach § 44b SGB V ein Betreuungsbedarf des Kindes der Begleitperson im Sinne des SGB VII eintritt, welches nicht stationär begleitet wird, wodurch eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 45 Abs. 4 SGB VII in Verbindung mit § 45 SGB V notwendig wird und die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr möglich ist, endet der Anspruch nach § 44b SGB V.