Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 11.7.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs → Tit. 11.7.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Tit. 11.7.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Soweit und solange Begleitpersonen andere Entgeltersatzleistungen wie
Krankengeld nach § 44 SGB V,
Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V,
Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII i.V.m. § 45 SGB V,
Versorgungskrankengeld,
Mutterschaftsgeld,
Übergangsgeld (s. Abschnitt 11.2.1.1.5.1 "Übergangsgeld")oder
Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit), s. Abschnitt 11.2.1.1.4.5 "Beziehende von Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 100 SGB III)")
beziehen, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da ihnen dadurch kein Verdienstausfall entsteht. Dies gilt auch für vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen.