Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2.1.5 RdSchr. vom 07.09.2022, Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber
Tit. 11.2.1.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2 – Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V → Tit. 11.2.1 – Anspruchsberechtigte Begleitperson
Tit. 11.2.1.5 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber
(1) Gemäß § 44b Abs. 4 SGB V gilt § 45 Abs. 3 SGB V entsprechend. D.h., Arbeitnehmende haben gegenüber ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht auch für Arbeitnehmende, die nicht mit Krankengeldanspruch versichert sind (z. B. privat Versicherte).
(2) Der G-BA hat in der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) festgelegt, dass das Krankenhaus der Begleitperson im Bedarfsfall zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung eine vorläufige und an ihrem Entlasstag eine abschließende Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB V zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen hat (s. § 4 Abs. 3 KHB-RL). Die Bescheinigungen dürfen lt. KHB-RL keine Angaben zu der stationär behandlungsbedürftigen Person oder zu den bei ihr vorliegenden medizinischen Kriterien enthalten. Die abschließende Aufenthaltsbescheinigung enthält nur die Angabe der Anwesenheitstage, bei denen der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Abs. 2 der KHB-RL erfüllt ist. D.h., im Falle einer ganztägigen Begleitung müssen die notwendige Anwesenheit im Krankenhaus sowie die Zeiten der An- und Abreise mindestens 8 Stunden am Tag umfassen (vgl. Abschnitt 11.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung").