Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2.1.1.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Beziehende von Renten
Tit. 11.2.1.1.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2.1.1 – Anspruchsberechtigte Personenkreise → Tit. 11.2.1.1.5 – Leistungsbeziehende nach dem SGB VI
Tit. 11.2.1.1.5.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Beziehende von Renten
(1) Die gesetzlich krankenversicherten Beziehenden von Renten haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V abweichend vom Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit, wenn ihnen aufgrund der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (s. auch 3.2.2.2 "Rentner und Versorgungsempfangende"). § 50 Abs. 1 SGB V findet keine Anwendung.
(2) Durch die Bewilligung von Renten kann der Anspruch auf Krankengeld dennoch zu kürzen sein (s. Abschnitt 11.8 "Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes nach § 44b SGB V").