Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 11.2.1.1.4.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Beziehende von Übergangsgeld
Tit. 11.2.1.1.4.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2.1.1.4 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 11.2.1.1.4.1 – Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
Tit. 11.2.1.1.4.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Beziehende von Übergangsgeld
(1) Übergangsgeld soll als Entgeltersatzleistung Menschen finanziell unterstützen, die sich beruflich in einem Übergang befinden. Infolgedessen ist der Ausfall von Übergangsgeld einem Verdienstausfall im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gleichzusetzen. Daher kann für Beziehende von Übergangsgeld ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Abs. 1 SGB V erfüllen.
(2) Sofern Übergangsgeld während einer Begleitung nach § 44b SGB V nicht ausfällt, z. B. Zahlung von Übergangsgeld zwischen zwei Bildungsmaßnahmen (§ 71 Abs. 1 SGB IX), besteht kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da es an einem Verdienstausfall mangelt.
(3) Können Leistungsbeziehende die Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Begleitung nach § 44b SGB V nicht in Anspruch nehmen, ist gesetzlich - anders als beim Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit - keine Weiterzahlung des Übergangsgeldes vorgesehen, weshalb ein Anspruch nach § 44b SGB V bestehen kann, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.