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Tit. 11.2.1.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeitenregelung
Tit. 11.2.1.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2.1.1 – Anspruchsberechtigte Personenkreise → Tit. 11.2.1.1.1 – Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)
Tit. 11.2.1.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeitenregelung
(1) Es gelten die Aussagen des Abschnittes 2.1.1.1.1.1 "Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeitenregelung" sowie der dazugehörigen Unterabschnitte, wonach Arbeitnehmende während einer flexiblen Arbeitszeitregelung grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(2) Entscheidend für die flexible Arbeitszeit, den Beginn und das Ende der Arbeits- bzw. Freistellungsphase und den Aufbau des Wertguthabens sind jeweils die vertraglichen Absprachen zwischen den Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber. Diese müssen daher bei der Berechnung des Krankengeldes entsprechend berücksichtigt werden (s. Abschnitt 2.1.1.1.1.1.2 "Auswirkung auf den Krankengeldanspruch").
(3) Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht grundsätzlich in der Arbeitsphase sowie einer teilweisen Freistellungsphase einer flexiblen Arbeitszeitenregelungen, sofern keine bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber gewährt wird.
(4) Bei einer vollständigen Freistellung besteht jedoch kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V. Denn durch die Begleitung nach § 44b SGB V entsteht während einer vollständig bezahlten Freistellungsphase kein Verdienstausfall, da der Arbeitgeber das angesparte Arbeitsentgelt (Wertguthaben) aus der Arbeitsphase auszahlt. Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V kommt es damit nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (s. Abschnitt 11.7.4 "Flexible Arbeitszeitenregelungen"). Nach dem Ende der bezahlten Freistellungsphase kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, da ab diesem Zeitpunkt ein Verdienstausfall vorliegt; Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden (vgl. Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2014 - L 9 KR 389/12).
(5) Bei einer Altersteilzeit sind die Ausführungen des Abschnittes 2.1.1.1.1.1.3 "Besonderheit Altersteilzeit" zu beachten.
(6) Von den flexiblen Arbeitszeitregelungen sind jedoch Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis , wie z. B. der Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung, zu unterscheiden. Hier gelten die Ausführungen des Abschnittes 2.1.1.1.1.1.4 "Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses", wonach Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des für die Krankengeldberechnung maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraumes wirksam werden, keinen Einfluss auf die Berechnung des Regelentgelts haben (s. auch Abschnitt 3.1.1.1.1.2.4 "Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums ").