Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.11 RdSchr. vom 07.09.2022, Anrechnung von Einkommen auf Verletztengeld
Tit. 10.11 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 10 – Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 10.11 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anrechnung von Einkommen auf Verletztengeld
Auf das Verletztengeld werden gleichzeitig erzieltes Einkommen und andere Entgeltersatzleistungen angerechnet (§ 52 SGB VII). Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ist bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge zu mindern, bei sonstigen Versicherten um 20 v. H. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht angerechnet.