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Tit. 9.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Anpassungszeitpunkt bei Arbeitnehmern
Tit. 9.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 9 – Anpassung des Krankengeldes → Tit. 9.1 – Zeitpunkt der Anpassung
Tit. 9.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anpassungszeitpunkt bei Arbeitnehmern
(1) Das Krankengeld erhöht sich in der Regel jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Zahlung von Krankengeld sind für den Lauf der Frist unerheblich. Ebenso ist für den Lauf der Frist nicht erforderlich, dass ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. ununterbrochen Krankengeld bezogen wurde. Es ist außerdem nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anpassung tatsächlich Krankengeld bezogen wurde.
Beispiel 182 - Zeitpunkt der Anpassung (Dynamisierung)
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 07.03. |
Entgeltabrechnungszeitraum | 01.02. - 28.02. |
Jahresfrist | 01.03. - 28.02. des Folgejahres |
Ergebnis:
Anpassung am | 01.03. des Folgejahres |
(2) Der Anpassungszeitpunkt muss nicht zwangsläufig mit Beginn eines Monats zusammentreffen, z. B. wenn bei AU in den ersten vier Wochen zur Berechnung des Krankengeldes nur ein Teilzeitraum gemeldet wird (siehe 9.3 "Maßgeblicher Anpassungsfaktor" Alternative 3 im Beispiel 187 - Bestimmung des maßgeblichen Anpassungsfaktors).
(3) Endet der Bemessungszeitraum mit Ende eines Kalendermonats, endet die Jahresfrist ebenfalls mit Ende des Kalendermonats nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums. Ein Schaltjahr führt hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung.
Beispiel 183 - Zeitpunkt der Anpassung (Dynamisierung mit Besonderheit Schaltjahr)
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 07.03. |
Entgeltabrechnungszeitraum | 01.02. - 28.02. |
Jahresfrist | 01.03. - 29.02. des Folgejahres |
Ergebnis:
Anpassung am | 01.03. des Folgejahres |