Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 7.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Teilrente wegen Alters in Wunschhöhe
Tit. 7.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 7 – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes → Tit. 7.1 – Ausschluss des Krankengeldes wegen Rentenbezug
Tit. 7.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Teilrente wegen Alters in Wunschhöhe
(1) In § 42 Abs. 2 SGB VI wurde mit dem Flexirenten-Gesetz als Besonderheit festgelegt, dass die Teilrente in ihrer Höhe grundsätzlich frei durch den Versicherten gewählt werden kann. Der Gesetzesbegründung zur Folge werde damit den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker als bisher Rechnung getragen.
(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente muss hierbei jedoch mindestens in Höhe von 10 Prozent der Vollrente in Anspruch genommen werden, damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(3) § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Teilrente nur insoweit frei gewählt werden kann, als sich nach § 34 Abs. 3 SGB VI keine niedrigere Teilrente ergibt. In diesem Zusammenhang ist durch den Rentenversicherungsträger daher ebenfalls eine Prognose des Hinzuverdienstes vorzunehmen, damit bei der Wahl eine Überschreitung der nach § 34 Abs. 3 SGB VI zustehenden Überschreitung ausgeschlossen werden kann.
(4) Ob ein Anspruch auf Krankengeld im Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 SGB VI besteht, richtet sich nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, ob die Rente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird.
(5) Besteht hiernach grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilrente wegen Alters, weil der prognostische Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze überschreitet und durch die Wahl des Versicherten sich lediglich die Höhe der Teilrente verändert, besteht ein Anspruch auf Krankengeld für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
(6) Wurde die Rente erst nach dem Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt, ist bei der Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Abs. 2 SGB V auf die durch den Rentenversicherungsträger auf Basis des prognostizierten Hinzuverdienstes festgelegte Höhe der Rente abzustellen, um eine Besserstellung zu vermeiden. Spiegelt dies nach Ansicht des Versicherten nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder, können Versicherte nach § 34 Abs. 3e SGB VI eine entsprechende Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger beantragen. Die sich hieraus ergebenden tatsächlichen Verhältnisse werden dann entsprechend der Beurteilung der Höhe und Art der Rentenzahlung zu Grunde gelegt.
(7) Die Krankenkasse kann seit dem TSVG in Fallgestaltungen, in denen absehbar ist, dass der prognostizierte Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI nicht übersteigen wird, den Versicherten nach § 51 Abs. 1a SGB V zur Antragstellung auffordern (siehe 8.3 "Antrag bei Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenze"). Ergibt die Prüfung eine Veränderung der Rente z.B. Wechsel von einer Teil- in eine Vollrente, wird diese Änderung der Rente mit Ablauf des Monats der Antragstellung wirksam. Die abschließende Beurteilung für die in dem Kalenderjahr vorhergehenden Monate erfolgt erst mit der turnusmäßigen Spitzabrechnung zum 01.07. des Folgejahres.
(8) Besteht hiernach hingegen grundsätzlich ein Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters, weil der Hinzuverdienst prognostisch nicht die Hinzuverdienstgrenze überschreitet und nur durch die Wahl des Versicherten in eine Teilrente umgewandelt wurde, ist insofern auch ein Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen.