Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.15 RdSchr. vom 07.09.2022, Beitragsschuldende nach dem SGB V
Tit. 6.15 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Tit. 6.15 RdSchr. vom 07.09.2022 – Beitragsschuldende nach dem SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für Beitragsschuldende nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Die Auslegung und Anwendung erfolgt analog der unter 6.14 "Beitragsschuldende der Künstlersozialkasse" beschriebenen Vorgehensweise beim Ruhen des Anspruchs für Beitragsschuldende der Künstlersozialkasse.
(2) Zusätzlich endet das Ruhen auch bzw. tritt nicht ein, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden.