Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.6.2.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Arbeitsunfähigkeit vor der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
Tit. 6.6.2.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.6 – Flexible Arbeitszeitregelungen → Tit. 6.6.2 – Arbeitgeberzahlungen
Tit. 6.6.2.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Arbeitsunfähigkeit vor der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
(1) Beginnt trotz Krankengeldbezugs vereinbarungsgemäß die flexible Arbeitszeitregelung und füllt der Arbeitgeber für die Zeit des Krankengeldbezugs das Wertguthaben nicht auf (siehe 3.1.3.1.2 "Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug"), ergeben sich keine leistungsrechtlichen Besonderheiten. Arbeitgeberseitige Leistungen gelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50,00 Euro übersteigen und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes.
(2) Sofern trotz Arbeitsunfähigkeit die flexible Arbeitszeitregelung vereinbarungsgemäß beginnt und der Arbeitgeber auch für die Zeit des Krankengeldbezugs das Wertguthaben auffüllt (siehe 3.1.3.1.2 "Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug"), gelten die Ausführungen unter 6.6.2.2 "Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung" entsprechend.