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Tit. 6.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 6.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Tit. 6.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit
(1) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.
(2) Dies gilt nicht, wenn
die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt oder
das Versäumnis nicht vom Versicherten zu verantworten ist (2.2.2.2.6 "Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten" und 2.2.2.2.7 "Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Versicherten") oder
die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfolgt.
(3) Die rechtzeitige Meldung bezieht sich hierbei nicht nur auf die Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, sondern gilt auch für alle Folgebescheinigungen (BSG vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R). Die Wochenfrist berechnet sich nach § 26 SGB X und beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt- nicht der ggf. späteren Feststellung - der Arbeitsunfähigkeit. Bei Folgebescheinigungen ist für den Beginn der Frist auf den folgenden Tag abzustellen, für den zuletzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (LSG-Urteil Hessen vom 08.02.2018 - L 1 KR 333/17). Wegen der generellen Bedeutung der Angelegenheit wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und als unzulässig zurückgewiesen, da nach Auffassung des BSG die Rechtsfrage zur Bildung der Wochenfrist hinreichend geklärt ist (B 3 KR 25/18 B vom 27.11.2018).
Beispiel 144 - Rechtzeitige Vorlage der AU bei Erstbescheinigung
Arbeitsunfähigkeit seit | 18.03. (Mo.) |
Ärztliche Feststellung am | 20.03. (Mi.) |
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich | 29.03. (Fr.) |
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am | 22.03. (Fr.) |
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse innerhalb der Wochenfrist vom 19.03. - 25.03. rechtzeitig gemeldet. Der Krankengeldanspruch ruht nicht wegen verspäteter Meldung der AU ein.
Beispiel 145 - Verspätete Vorlage der AU bei Erstbescheinigung
Arbeitsunfähigkeit seit | 18.03. (Mo.) |
Ärztliche Feststellung am | 20.03. (Mi.) |
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich | 29.03. (Fr.) |
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am | 27.03. (Mi.) |
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse nicht innerhalb der Wochenfrist vom 19.03. - 25.03. gemeldet. Der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag der ärztlichen Feststellung am 20.03. und ruht wegen verspäteter Meldung der AU vom 20.03. - 26.03.
Beispiel 146 - Rechtzeitige Vorlage der AU bei Folgebescheinigung
Arbeitsunfähigkeit seit | 18.03. (Mo.) |
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich | 17.05. (Fr.) |
erneute ärztliche Feststellung der AU erfolgt am | 16.05. (Do.) |
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am | 22.05. (Mi.) |
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse innerhalb der Wochenfrist vom 18.05. - 24.05. rechtzeitig gemeldet. Der Krankengeldanspruch ruht nicht wegen verspäteter Meldung der AU.
Beispiel 147 - Verspätete Vorlage der AU bei Folgebescheinigung
Arbeitsunfähigkeit seit | 18.03. (Mo.) |
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich | 17.05. (Fr.) |
erneute ärztliche Feststellung der AU erfolgt am | 16.05. (Do.) |
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am | 28.05. (Mi.) |
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse nicht innerhalb der Wochenfrist vom 18.05. - 24.05. gemeldet. Der Krankengeldanspruch ruht wegen verspäteter Meldung der AU vom 18.05. - 27.05.
(4) Durch das TSVG (Inkrafttreten am 11.05.2019) wurde § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V dahingehend angepasst, dass ab dem 01.01.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der bisher mittels AU-Bescheinigungen in Papierform an die Krankenkassen gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsdaten (eAU) durch die Vertragsärzte durchzuführen ist. Mit der Einführung der eAU wird die Obliegenheit zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen übertragen. Soweit sich bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten Verzögerungen ergeben, liegen sie insoweit nicht mehr im Einflussbereich der Versicherten, so dass sie keine sich aus der verspäteten Übermittlung ergebenden Rechtsfolgen zu tragen haben.
(5) Sofern die AU-Bescheinigung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten oder von Ärzten im Ausland ausgestellt wird, obliegt die Pflicht zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit hingegen weiterhin bei dem bzw. der Versicherten. Ein Ruhen des Krankengeldanspruches ist somit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich.