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Tit. 6.3.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Entlassungsentschädigung
Tit. 6.3.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen → Tit. 6.3.2 – Arbeitslosengeld
Tit. 6.3.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Entlassungsentschädigung
(1) Für Versicherte, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) ruht, kann ein Krankengeldanspruch ausschließlich im Rahmen des § 19 SGB V hergeleitet werden. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht jedoch (im Gegensatz zur Urlaubsabgeltung) ausdrücklich nicht.
(2) Besteht ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des § 19 Abs. 2 SGB V, ruht das Krankengeld demnach nicht (siehe 2.1.1.1.2.1.10 "Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung").
(3) Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits während der Beschäftigung ein, ist jedoch die Besonderheit analog zu einer Urlaubsabgeltung (6.3.2.1 "Sperrzeit/Urlaubsabgeltung") zu beachten, dass weder § 49 Abs. 1 noch Abs. 3a SGB V eine entsprechende Regelung enthalten, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Entlassentschädigung nach 158 SGB III ruht. So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.05.2006 - B 1 KR 26/05 R - im Zusammenhang mit einer gewährten Urlaubsabgeltung entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung, trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter Empfänger von Entlassentschädigungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern, weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Diese Rechtsauffassung wird entsprechend auch auf Entlassungsentschädigungen nach § 158 SGB III angewendet.
(4) Insofern erhalten Versicherte, die während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken, neben einer Entlassungsentschädigung auch Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Beispiel 143 - Krankengeldanspruch bei Entlassungsentschädigung
Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach | |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum | 31.05. |
Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Zeitraum bis | 30.11. |
fiktiver Beginn einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V | 01.12. |
grundsätzlicher Zeitraum nach § 19 Abs. 2 SGB V | 01.06. - 30.06. |
Es besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 29.05. |
voraussichtlich bis | 03.07. |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit tritt während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses ein. Für die Arbeitsunfähigkeit besteht daher ein Anspruch auf Krankengeld auf Basis des Arbeitsentgeltes. Der Krankengeldanspruch ruht für die Dauer der Entgeltfortzahlung bis zum 31.05. Krankengeld ist daher bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab dem 01.06. zu gewähren, weil die Entlassungsentschädigung nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft besteht aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort.