Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 6.3.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.3 – Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen → Tit. 6.3.2 – Arbeitslosengeld
Tit. 6.3.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht. Umgekehrt ruht das Arbeitslosengeld während der Zeit, für die den Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist (§ 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dieses Abgrenzungsproblem hat das Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 6/07 R - (zur Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III und des Anspruchs auf Krankengeld) dahingehend aufgelöst, dass das Krankengeld nur für den Zeitraum der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III ruht. Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des § 156 SGB III zum Tragen.