Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 6.1.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Auszubildende
Tit. 6.1.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6.1.1 – Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen → Tit. 6.1.1.1 – Arbeitsentgelt
Tit. 6.1.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Auszubildende
Für Auszubildende ruht der Anspruch auf Krankengeld ebenfalls für die Dauer, für die sie weiterhin Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten (siehe 6.1.1.1 "Arbeitsentgelt"). Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 EntgFG auch für Auszubildende.