Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 4.5.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4.5 – Höhe des Krankengeldes für Leistungsbezieher nach dem SGB III → Tit. 4.5.5 – Kurzarbeitergeld
Tit. 4.5.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Bei Empfangenden von Kurzarbeitergeld richtet sich die Berechnung des Krankengeldes nach § 47b Abs. 3 bis 5 SGB V. Diese Regelung soll verhindern, dass durch den Bezug von Kurzarbeitergeld eine Minderung des Krankengeldes eintritt. Während Absatz 3 den Krankengeldanspruch für Versicherte regelt, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken (wenn ihnen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nicht oder nicht mehr zusteht), gilt Absatz 4 für Versicherte, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken und Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (aber keinen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld) haben.