Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1.3.5 RdSchr. vom 07.09.2022, Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich
Tit. 4.1.3.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 4.1 – Höhe des Krankengeldes aus Arbeitsentgelt → Tit. 4.1.3 – Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen
Tit. 4.1.3.5 RdSchr. vom 07.09.2022 – Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich
Werden Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereiches 3 (§ 20 Abs. 2 SGB IV) gezahlt, ist die tatsächliche (nicht die beitragspflichtige) Bruttoeinmalzahlung bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V).
Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 01.07.2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", s. RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.