Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.2.2.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. 3.2.2.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 3.2 – Besondere Personengruppen → Tit. 3.2.2 – Nichtarbeitnehmende
Tit. 3.2.2.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmenden zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H. des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 66, 67 oder 68 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom BSG mit Urteil vom 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R - bestätigt.
Beispiel 87 - Berechnung Regelentgelt nach Bezug von Übergangsgeld
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld | 80,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrundlage (80 v. H. der Berechnungsgrundlage - § 235 Abs. 1 SGB V) | 64,00 EUR |
Ergebnis:
Regelentgelt für Krankengeldberechnung | 64,00 EUR |
Siehe auch Beispiel 114 - Berechnung Krankengeld nach Bezug von Übergangsgeld |
(2) Die Ausführungen gelten analog für Bezieher von Anschluss-Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX.
(3) Die Berechnung des Regelentgelts für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt abweichend (siehe 3.1.4 "Arbeitnehmende mit Entgeltersatzleistungsbezug")